Die Beförderungsvertragsklauseln, die zwischen Auftraggeber und Beförderer festlegen, wer die Kosten der Beförderung einer Sendung zu tragen hat. Gemäss Artikel 30 der AB SpedlogSwiss haftet jedoch der Auftraggeber immer für die Transportkosten, falls diese von der durch die Frankatur bestimmten Partei nicht bezahlt wird.