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Spannungen durch die DSGVO und die Weitergabe der Kundendaten

DSGVO und die Weitergabe der Kundendaten
Online Data Security Concept Illustration with Padlock Icons, Cyber Background and Circuit Board Elements. Internet Security Technologies.

Die Probleme mit der DSGVO in der Handelslogistik

Die DSGVO oder EU-Datenschutz-Grundverordnung ist am 25. Mai 2018 in Kraft getreten und erfordert in verschiedenen Bereichen ein Umdenken und eine Umstrukturierung. In der Handelslogistik führt der Beschluss ebenfalls zu Problemen und sorgt dafür, dass Kundendaten erst nach Einwilligung weitergegeben werden dürfen. Das schützt natürlich die Kunden, erschwert aber auch die Versandmitteilung, die stets per E-Mail von Dienstleistern wie DHL oder Hermes an den Kunden erfolgte.

Onlinehändler sehen sich von der neuen Verordnung recht stark betroffen. Die Postdienstleister erhalten dadurch keine E-Mail-Adresse mehr von den Kunden. Dafür wäre eine Einwilligung der Kunden nötig. Sonst müssen Onlinehändler den Versand von Versandbestätigungen oder Tracking-Nummern selbst vornehmen. Die DSGVO sorgt zusammen mit einem Gerichtsbeschluss der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder dafür, dass Postdienstleister eine solche Versandbestätigungen nicht mehr direkt an den Kunden verschicken können. Das Ergebnis dieses Beschlusses sieht nun Veränderungen in der Versandstruktur vieler Onlinehändler vor.

 

Mögliche Vorgehensweisen der Onlinehändler

Aktuell wird überlegt, welche Möglichkeiten die Onlinehändler haben. Verschiedene Szenarien wurden durchgespielt und sollen dafür sorgen, dass die Kunden trotzdem Tracking-Nummern und Versandbestätigungen erhalten. Einige der Möglichkeiten in Kürze:

  1. Eigenständige Übernahme der Kommunikation von Seiten der Onlinehändler.
  2. Ignoranz der DSVGO. Das stellt natürlich keine Lösung dar, wird aber sicherlich von einigen Stellen durchgeführt werden.
  3. Einsatz von einer White-Label-Lösung in Form von einem Dienstleister. Dieser weisungsgebundene Dienstleister wird als Hilfe oder Unterstützung der Onlinehändler angesehen. Es handelt sich somit nicht um einen Dritten gemäss der DSGVO.
  4. Einholung der Einwilligung vom Kunden in Form von einem Formular oder einem anderen Schritt bei der Bestellung.

 

 

Problematik hinsichtlich der aktuellen Trends

Mit einem Mehraufwand und einem nötigen Umdenken rechnet gerade der Dienstleister Hermes. Grundsätzlich geht der Trend immer mehr dahin, dass Kunden jederzeit genau nachsehen können, wo sich ein Paket befindet und wann dieses eintreffen wird. Eine Wunschzustellung oder die Umleitung von einer Sendung an einen Paketshop gehört ebenfalls zu den beliebten Serviceleistungen. Für einen solchen Service muss aber die Kommunikation mit den Kunden gewährleistet sein. Eine E-Mail-Adresse ist dafür also sehr wichtig. Es bleibt daher abzuwarten, wie Onlinehändler und Postdienstleister ihre Prozesse zukünftig verändern, damit der Service sich nicht verschlechtert. Daran zeigt sich, dass die Handelslogistik durch das neue DSGVO genau wie viele andere Bereiche stark betroffen ist. Diese Entwicklung wird aber als wenig überraschend empfunden. Letztendlich kann es durchaus passieren, dass die Gerichte über einzelne Fälle zu entscheiden haben, falls sonst keine Lösung gefunden wird.

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